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ER 1997 749

Kantonsgericht — ER 1997 749

Zg Kantonsgericht · 1997-12-15 · Deutsch ZG

Art. 80 SchKG; Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 OR. – Der gerichtlich bestimmte Termin für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist ein Verfalltag, weshalb der Unterhaltsschuldner jeweils ab dem Ersten des Monats Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 5 % schuldet, wobei für die Berechnung der Verzugszinsen der mittlere Verfall massgebend ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

der Entschädigung richtet sich nach bundesrechtlichen Kriterien. Lediglich in diesem Rahmen dürfen die kantonalen Anwaltstarife hilfsweise herange- zogen werden (BGE 119 III 69). Die Festsetzung der Gebühren für Rechtskraftbescheinigungen – auch bezüglich von Rechtsöffnungsentscheiden – fällt nun aber nicht in die Zuständigkeit des Bundesrates, sondern wird von den Kantonen vorgenom- men. Somit ergibt sich in Anwendung der allgemeinen Regel, dass die Kosten der Rechtskraftbescheinigung nicht zu den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG zählen. Dies mag zwar in Fällen wie dem vorlie- genden für die Gläubigerin im Ergebnis unbefriedigend erscheinen, müsste sie doch für den Betrag von Fr. 20.- wieder eine neue Betreibung einleiten. Indes gebietet allein schon der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf ein sach- gerechtes, allgemeingültiges Abgrenzungskriterium abzustellen.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kosten der Rechtskraftbeschei- nigung für den Rechtsöffnungsentscheid vom 16.7.1996 (Fr. 20.-) nicht zu den Betreibungskosten i.S. von Art. 68 SchKG gehören und daher die Betreibung für diesen Betrag nicht fortgesetzt werden kann. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. (Justizkommission, 28. Februar 1997, i.S. S. / Betreibungsamt X.) Art. 80 SchKG; Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 OR. – Der gerichtlich bestimmte Termin für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist ein Verfall- tag, weshalb der Unterhaltsschuldner jeweils ab dem Ersten des Monats Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 5 % schuldet, wobei für die Berech- nung der Verzugszinsen der mittlere Verfall massgebend ist. Aus den Erwägungen: Der Gesuchsgegner wurde in der genannten Massnahmeverfügung ver- pflichtet, der Gesuchstellerin an ihren und den Unterhalt der Kinder einen monatlichen Beitrag von Fr. 2'985.-, inklusive allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im voraus auf den Ersten des Monats. Diesen Unter- haltsbeitrag hat der Gesuchsgegner unbestrittenermassen von August bis November 1996 und von März bis April 1997 nicht bezahlt. Mithin schul- det der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von total Fr. 17'910.- (6 x Fr. 2'985.-). Somit ist die definitive Rechtsöffnung im Betrage von Fr. 17'910.- zu erteilen. Zu bemerken bleibt, dass der Ein- wand des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin hätte mit ihrer Unterschrift die geforderten Alimente erhältlich machen können, nicht gehört werden kann, da er eine Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld oder das Erlöschen der Schuld aus einem andern Grund dadurch nicht nachgewie- sen hat. 151

Der gerichtlich bestimmte Termin für die Zahlung von Unterhaltsbeiträ- gen ist ein Verfalltag (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd II, 6. A., Zürich 1995, N 2957), weshalb der Gesuchs- gegner gemäss Ziff. 2 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom

12. Juni 1996 jeweils ab dem Ersten des Monats Verzugszinsen in gesetzli- cher Höhe von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) schuldet, wobei für die Berechnung der Verzugszinsen der mittlere Verfall massgebend ist. (Kantonsgerichtspräsidium, 15. Dezember 1997, i.S. K./K. und Plenum des Kantonsgerichts vom 19. Januar 1998) Art. 82 SchKG. – Provisorische Rechtsöffnung wird nur für eine Schuldanerken- nung erteilt, aus welcher der Bestand und die Höhe einer Forderung gegen einen bestimmten Schuldner hervorgehen, wobei der Schuldner darin seinen klaren Willen zur Zahlung dieser Schuld erkennen lassen muss. Wer eine gegen ihn gestellte Forderung in einem Schreiben als durch Verrechnung getilgt erklärt, anerkennt keine Schuldpflicht, sondern bringt im Gegenteil zum Ausdruck, dass diese durch Verrechnung untergegangen ist. Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 82 SchKG wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene kei- ne Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Die private Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG enthält eine Willenserklärung, mit welcher sich der Schuldner zur Zahlung einer bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldsumme verpflichtet. Sie muss klar, ausdrücklich und unmissverständlich sein. Dem Zweck der Rechtsöffnung dient mit anderen Worten nur eine Schuldanerkennung, aus welcher der Bestand und die Höhe einer Forderung gegen einen bestimmten Schuldner hervorgeht, welcher seinen klaren Willen zur Zahlung dieser Schuld erkennen lässt (PKG 1996 S. 113). Der Anlass und die inneren Moti- ve einer solchen Willensäusserung sind durchaus irrelevant. Dagegen kann diese Bestätigung nur insofern wirksam werden, als die äussern Verhältnisse, unter welchen und in Bezug auf welche sie abgegeben wurde, tatsächlich vorhanden sind. Es muss also mit anderen Worten der der Schuldanerken- nung zugrunde liegende Tatbestand in seinem ganzen Umfange erfüllt sein (Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 296).

2. Im vorliegenden Fall stützt sich die Beschwerdeführerin auf das Schrei- ben des Beschwerdegegners vom 30. April 1997 als Rechtsöffnungstitel. Dar- in teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit, dass er deren Forderung von Fr. 6'884.52 mit seiner eigenen Forderung von Fr. 49'000.- 152